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Satzung des
TC Milstenau

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Tennisclub Milstenau e.V., Attendorn; abgekürzt: TC Milstenau e.V..
  2. Sitz des Vereins ist Attendorn.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen unter der Registernummer VR 5110 eingetragen. 

§ 2  Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
  3. Die Ziele und die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    - die Förderung des Tennissports,
    - die Organisation eines geordneten Sportbetriebs im Tennissport,
    - die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
    - die Beteiligung und Durchführung von Turnieren und sportlichen Wettkämpfen,
    - die Aus-/Weiterbildung von Übungsleitern und Trainern,
    - die Durchführung von Sportangeboten für Kinder und Jugendliche,
    - die Teilnahme am Spielbetrieb der Fachverbände,
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen

§ 3 Geschäftsjahr

Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    1.1. Ordentlichen Mitgliedern, das sind
    1.1.1 aktive Mitglieder
    1.1.2 passive Mitglieder
    1.2. außerordentlichen Mitgliedern, das sind Jugendliche unter 16 Jahren
    1.3. Ehrenmitgliedern
  2. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  3. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag in Form eines vorgeschriebenen Formulars unter Anerkennung der Vereinssatzung oder durch einen entsprechenden Antrag mittels elektronischer Medien, insbesondere Online-Formulare, im Sinne des §126a BGB. Minderjährige haben ihrem Antrag die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter beizufügen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Antragstellers.
  4. Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung.
    4.1. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlicher, dem Vorstand abgegebener Erklärung. Er kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres vorgenommen werden.
    4.2. Das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied kann durch den Gesamtvorstand eingeleitet werden, wenn dieses Mitglied den Vereinszwecken grob zuwiderhandelt, sich unsportlich und unehrenhaft beträgt.
    Für die Einleitung des Ausschlussverfahrens ist eine Mehrheit von ¾ der Stimmen des Gesamtvorstandes erforderlich.
    Das Ausschlussverfahren wird wie folgt abgewickelt:
    4.2.1. Nach Beschluss durch den Vorstand wird das betroffene Mitglied schriftlich abgemahnt, mit dem Ziel und der Aufforderung, sich künftig der Satzung gemäß zu verhalten.
    4.2.2. Bei Nichtbeachtung dieser Abmahnung innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten wird das betroffene Mitglied vom Vorstand zu einem Gespräch gebeten. Dem Betroffenen wird die Möglichkeit zu einer Stellungnahme innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen gegeben. Sollte diese Stellungnahme zu keinem befriedigenden Ergebnis führen, oder sollte der Betroffene diesen Termin ohne Antwort verstreichen lassen, wird der Vorstand dem Mitglied schriftlich mitteilen, dass zum Zwecke seines Ausschlusses eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wird.
    4.2.3. In dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung wird der Vorstand den Ausschlussantrag stellen und begründen. Anschließend hat das betroffene Mitglied das Recht zur Stellungnahme. Danach findet die Abstimmung über den Antrag des Vorstandes in geheimer Wahl statt.
    4.2.4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung.
    4.3. Eine Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweifacher Aufforderung
    rückständige Mitgliedsbeiträge nicht gezahlt hat.
    4.4. Nach Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte sowie jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bei einem Ausscheiden während der Saison hat das betroffene Mitglied keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beitragsteilen.
  5. Der Vorstand kann Mitglieder, die sich um den Club besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
    Ehrenmitglieder können aber auch Personen werden, die sich, ohne Clubmitglieder zu sein, um den Club besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte, aber nicht die Pflichten der ordentlichen Mitglieder.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Kleinere Umlagen aus besonderen Anlässen werden jeweils vom Vorstand beschlossen. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen eine Ermäßigung der Beiträge eintreten zu lassen. Der Beitrag der passiven Mitglieder wird unter Beachtung der fixen Kosten vom Vorstand festgesetzt. Wer ein neues Mitglied wirbt, erhält einmalig bei Beitragspflicht des Neumitgliedes einen Nachlass von 10 % auf den Erwachsenenbeitrag einer Einzelperson.

§ 6 Organisation

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliedersammlung trifft alle Entscheidungen, soweit sie nicht in der Satzung dem Vorstand vorbehalten sind. Sie nimmt nach Schluss des Geschäftsjahres den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und erteilt aufgrund des Berichtes von ihr gewählter Rechnungsprüfer dem Vorstand Entlastung.
  2. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
  3. Bei Bedarf lädt der Vorstand zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen ein.

§ 8 Durchführung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang im Schaukasten. Der Schaukasten befindet sich am Vereinsheim auf der Platzanlage des Vereins, Milstenau 50, 57439 Attendorn. Die Einladung soll auch auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden.
    Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
    a. Bericht des Vorstandes
    b. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    c. Entlastung des Vorstandes
    d. Wahl von zwei Kassenprüfern
    e. Anträge
    f. Verschiedenes
  2. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, leitet die Versammlung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind in fortlaufender Reihenfolge zusammenhängend aufzubewahren (Protokollbuch). Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen der §§ 9 und 10, die absolute Mehrheit der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Diese kann vom Vorstand oder im Rahmen eines Minderheitenverlangens von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder beantragt werden. Der Vorstand muss innerhalb von vier Wochen einem Minderheitenverlangen nachkommen. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang im Schaukasten. Absatz 1 findet entsprechend Anwendung. Gegenstand der Beschlussfassung einer außer-ordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Weitergehende Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung sind ausgeschlossen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht im Sinne des BGB aus dem
    1. Vorsitzenden
    und vier stellvertretenden Vorsitzenden mit folgenden
    Kompetenzbereichen:
    - Finanzen
    - Geschäftsführung
    - Marketing
    - Organisation
    Das ist der geschäftsführende Vorstand. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins ist die Mitwirkung von je zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
    Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  2. Dem Gesamtvorstand gehören außer dem geschäftsführenden Vorstand an:
    - der Sportwart
    - der Jugendsportwart
    eine Anzahl Beisitzer, mindestens jedoch zwei, von denen zwei mit den Kompetenzbereichen Tennisanlage und Liegenschaften sowie Breitensport betraut sind.
  3. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
  4. Zu den Sitzungen des Vorstandes und den Mitgliederversammlungen, soll sofern Angelegenheiten, die die Tennisanlage betreffen, auf der Tagesordnung stehen, eine vom Eigentümer der Tennisanlage zu benennende Person eingeladen werden. Diese Person hat beratende Stimme in diesen Angelegenheiten. § 7 Ziffer 1 Satz 1 gilt entsprechend.
  5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während eines Geschäftsjahres kann sich der Vorstand für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbständig ergänzen.
  6. Der Vorstand erlässt eine Spiel- und Platzordnung. Sie ist im Schaukasten ausgehängt. Zuwiderhandlungen werden wie in der Spielordnung dargelegt geahndet.
    Die Bestimmungen der Spiel- und Platzordnung sind von allen Mitgliedern zu beachten. Jedes Mitglied ist für die Handlungen eines begleitenden Nichtmitgliedes verantwortlich.

§ 10 Satzungsänderung

  1. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht vom Vorstand ausgehen, müssen mindestens 2 Monate vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen in der Mitgliederversammlung der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder.

§ 11 Mitarbeit im Verein

  1. Die Organmitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
  2. Bei Bedarf können Vorstands- und Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vorstands- oder Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der geschäftsführende Vorstand. Dies gilt auch für die Vertragsinhalte.
  4. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten im Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwands-entschädigung zu beauftragen.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte einzustellen.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss von ¾ der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird diese Zahl von Mitgliedern in der Mitgliederversammlung auf deren Tagesordnung die Auflösung steht, nicht erreicht, muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Die zweite Mitgliederversammlung entscheidet mit ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Attendorn und den Kreis Olpe zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke der Förderung des Sports und der Förderung der Jugendhilfe zu verwenden haben.
  3. Für die Aufbereitung der Tennisanlage ist eine hierzu angemessene Rücklage zu bilden und zu erhalten.


Attendorn, 20.12.2020